Veröffentlichungen von Wolfgang König
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 06.04.2006 wird eine notwendige Klarstellung bezüglich der Voraussetzungen für den Erwerb eines ausländischen Führerscheins und seiner Gültigkeit im Inland getroffen.
Es steht nun fest: Ein im Ausland erworbener Führerschein ist ebenso, wie ein deutscher Führerschein, ohne Einschränkungen von den deutschen Behörden anzuerkennen.
Der EuGH hatte bereits am 29.04.2004 mit der so genannten Kapper-Entscheidung festgestellt, dass nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist der ausländische Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist. Eine damit verbundene Wohnsitzprüfung im Ausland ist den deutschen Behörden untersagt.
Damit stand schon damals fest, dass sich derjenige, der einen ausländischen Führerschein benutzt, sich zumindest nicht mehr strafbar macht. Allerdings bestand die Gefahr, dass der Führerschein wegen einer noch fehlenden vom Straßenverkehrsamt geforderten MPU (sog. Idiotentest) wieder eingezogen werden konnte.
Mit der oben genannten Entscheidung des EuGH sind die deutschen Behörden auch nicht befugt, erneut eine Fahreignungsprüfung, also den Idiotentest, anzuordnen. Sie sind im Gegenteil verpflichtet, auf Antrag des Führerscheininhabers den im Ausland erworbenen gültigen Führerschein in einen nationalen (also deutschen) Führerschein umzuschreiben.
Bei diesbezüglichen Problemen mit dem Straßenverkehrsamt sollte unbedingt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Die vorliegende Entscheidung des EuGH trägt nun möglicherweise dazu bei, dass sich die Durchfallquoten bei der MPU umkehren, so dass eventuell anstatt 80 % nur noch 20 % die MPU nicht mehr bestehen, insbesondere dann, wenn es sich anbietet, den Führerschein problemlos in kürzester Frist im Ausland zu erwerben.
Die begutachtenden Stellen mit den Psychologen von TÜV und DEKRA werden danach an ihrer bisherigen Praxis, die Führerschein-Antragsteller in der Regel zweimal die MPU absolvieren zu lassen, nicht länger festhalten können.
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