RVG-Rechner - auch als Android App
RVG-Rechner
Erstberatung, § 34 Abs.1 RVG:
In großen Kanzleien werden Stundesätze von bis zu € 500,- verlangt. Wir nehmen einen
Mindestbetrag von € 140,- an. Für eine halbstündige Beratung bis zu einem Gegenstandswert
von € 1500,- fallen daher € 70,- an.
Darüber hinaus wird die bisherige Mittelgebühr (ehemals VV 2100) von 0,55
angewandt. Für Verbraucher werden jedoch maximal € 190,- fällig. Bis zu diesem Betrag
erstatten Rechtsschutzversicherer i.d.R. die Kosten.
Die Gebühr wird bei weiterer Tätigkeit des Rechtsanwaltes voll angerechnet.
Außergerichtliche Tätigkeit:
Die Gebühr schwankt je nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache zwischen 0,5 und 2,5. Bei einer
durchschnittlichen Sache beträgt sie 1,3 und wird so im RVG-Rechner berücksichtigt. Sie
kann aber auch höher liegen. Insbesondere bei umfangreichem oder langwierigem Schriftverkehr.
Bei weitergehender Tätigkeit wird diese Gebühr teilweise angerechnet.
Für die Berechnung wird in unserer Kanzlei ein Mindestbetrag von € 70 zu Grunde gelegt, auch wenn sich rechnerisch ein niedrigerer Betrag ergeben
würde.
Schieds- oder Güteverfahren:
Diese Gebühr ist eine Festgebühr und beträgt immer 1,5. Sie fällt bei einer Vertretung vor
Schiedsstellen an, wenn z.B. aufgrund von Schlichtungsgesetzen in manchen Bundesländern vor
Erhebung einer Klage ein spezielles Schlichtungsverfahren notwendig wird.
Auch diese Gebühr wird bei einer weiteren Tätigkeit hälftig angerechnet.
Außergerichtliche Einigung, VV 1000:
Diese Festgebühr von 1,5 entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes am Abschluss eines
Vertrages oder Vergleiches (ein Vertrag bei dem beide Seiten nachgeben). Steht der
Vergleich unter einer Bedingung, wird die Gebühr erst fällig, wenn die Bedingung eingetreten
ist.
Eine Anrechnung findet i.d.R. nicht statt, weil der Streit damit beseitigt
sein sollte.
Der Ausnahmefall des sog. Teilvergleichs ist beim RVG-Rechner deshalb nicht berücksichtigt.
Erste Instanz:
Die Verfahrengebühr fällt bereits an, wenn der Rechtsanwalt die Klage eingereicht bzw. für
einen Beklagten die sog. Verteidigungsanzeige abgegeben hat.
Die Terminsgebühr fällt an, wenn entweder eine mündliche Verhandlung stattfindet
oder diese mit Zustimmung der Parteien oder aufgrund eines Gesetzes nicht
notwendig wird.
Beide Gebühren sind Festgebühren. Eine Anrechnung auf das weitere Verfahren findet
nicht mehr statt.
Gerichtliche Einigung, VV 1003:
Diese Gebühr ist zu zahlen, wenn die Parteien im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich
abschließen. Zwar erhöhen sich damit die Anwaltskosten um eine feste Gebühr von 1,0. Aber
die Gerichtskosten werden auf ein Drittel reduziert. Meist einigen sich die
Parteien auf eine sog. Kostenaufhebung. Dann betragen die Gerichtskosten letztlich sogar nur
ein Sechstel, weil sich die Gegenseite dann an diesen beteiligen muss.
Rechtsschutzversicherungen erstatten diese Gebühren, wenn sie im Verhältnis von Gewinn und
Verlust verteilt werden. Gleichwohl sollte vorher eine entsprechende Anfrage an den
Versicherer gestellt werden.
Rechtsmittelprüfung, VV 2100:
In der Regel wird nach Abschluss des Rechtsstreits durch Urteil oder Beschluss die unterlegene
Partei wissen wollen, ob Rechtsmittel (z.B. die Berufung) Aussicht auf Erfolg haben. Für diese
überprüfung steht dem Rechtsanwalt eine Gebühr zwischen 0,5 und 1,0 zu. Die sog. Mittelgebühr
von 0,75 haben wir daher im RVG-Rechner in Ansatz gebracht.
Für den Fall, dass tatsächlich ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist diese Gebühr voll
anzurechnen.
Zweite Instanz:
Im Gegensatz zur ersten Instanz beträgt die Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz 1,6.
Im übrigen gelten die Ausführungen zur Ersten Instanz.
Gerichtliche Einigung, VV 1003:
Bezüglich der Gebühren des Rechtsanwaltes und der Erstattungsfähigkeit von
Rechtsschutzversicherern gelten die Ausführungen zur
Gerichtlichen Einigung in der ersten Instanz.
Die vier Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte reduziert. Bei Gebührenaufhebung
ist dann nur noch ein Viertel zu zahlen, weil der Gegner den anderen Teil erstatten muss.
Gerichtskosten I. Instanz:
Bei einem normalen Klageverfahren fallen gem. Nr. 1210 des Kostenverzeichnis des
Gerichts-kostengesetzes (GKG) 3,0 Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert
als Vorschuss an. Diese sind bei Beendigung des Rechtsstreites vom Verlierer zu erstatten.
Wird eine Einigung (Vergleich, Vertrag usw.) erzielt, reduzieren sich die Gerichtskosten gem.
Nr. 1211 GKG auf eine Gebühr von 1,0.
Gerichtskosten II. Instanz:
Im Rechtsmittelverfahren fallen 4,0 Gerichts-gebühren nach Nr. 1220 des
Gerichtskosten-gesetzes (GKG) aus dem Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahren als Vorschuss
an. Dieser und auch die Gerichtskosten der Ersten Instanz sind vom Verlierer zu erstatten.
Bei einer Einigung (Vergleich, Vertrag usw.) reduzieren sich die Gerichtskosten nach Nr. 1222
auf eine Gebühr von 2,0.
Prozessrisiko:
Das Prozessrisiko steht für die Gesamtkosten eines Gerichtsprozesses. Es errechnet sich durch Addition der eigenen
Anwaltskosten, der gegnerischen Anwaltskosten und der Gerichtskosten.
Bitte beachten Sie, dass der angezeigte
Betrag nur ein Näherungswert ist. Die endgültigen Kosten eines Prozesses können erst nach dessen Abschluß ermittelt
werden.
Um unsere Vergütung möglichst transparent zu machen, stellen wir Ihnen an dieser Stelle kostenlos
einen RVG Rechner zur Verfügung, der bereits die Gerichtskosten mit berücksichtigt. Zudem wurde die
Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühren zu Grunde gelegt.
Der RVG-Rechner legt standardmäßig die Gebühren zugrunde, welche seit dem
01.08.2013 (2. KostRMoG) Gültigkeit haben. Für Altfälle klicken Sie bitte oben auf "Altes RVG".
Die Höhe der Fahrtkosten können
Sie mit unserem
Fahrtkostenrechner ermitteln.
Der Kostenrechner wurde mit größtmöglicher Sorgfalt programmiert und wird ggf. aktualisiert. Gleichwohl übernehmen
wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse keine Gewähr.
Unser Gebührenrechner unterliegt dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und
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* Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Vergütungsverzeichnis (VV)
** Gerichtskostengesetz (GKG)