Veröffentlichungen von Wolfgang König


Unfallflucht – Die Folgen

Fast 20 % aller polizeilich aufgenommenen Unfälle erfüllen gleichzeitig den Straftatbestand der Unfallflucht. Doch Unfallflucht kann teuer werden.
Das Gesetz sieht für den Unfallflüchtigen gemäß § 142 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe vor.

Wer also den Unfallort verlässt ohne auf den Unfallgegner zu warten oder wenigstens der Polizei Nachricht zu geben, muss mit den vorstehend beschriebenen strafrechtlichen Maßnahmen rechnen.

Freiheitsstrafe wird es jedoch nur für diejenigen geben, die bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und unter Bewährungsauflagen stehen. Eine Geldstrafe hat jedoch der Unfallflüchtige in jedem Fall zu erwarten. Diese richtet sich nach seinem Nettoeinkommen. Die Höhe des Nettoeinkommens bestimmt in etwa die Höhe der Geldstrafe.

Die Verurteilung des Unfallflüchtigen findet in der Regel in einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht statt. Für die meisten Menschen ist dies bereits eine sehr unangenehme Prozedur, insbesondere dann, wenn im Verhandlungssaal noch 20 Zuschauer sitzen.

Bei einem Unfall mit einem Sachschaden etwa unter 1.300 € kann bei einem Ersttäter das Gericht ggf. auch mit einem Strafbefehl reagieren, welcher dann eine Hauptverhandlung entbehrlich macht. Beträgt der Sachschaden jedoch etwa 1.300 € oder liegt darüber, dann wird das Gericht gleichzeitig eine Fahrerlaubnissperre von mindestens 6 Monaten gegen den Unfallflüchtigen aussprechen. Im Schnitt liegen solche Fahrerlaubnissperren dann jedoch bei insgesamt 8 Monaten bis zum einem Jahr. Der Unfallflüchtige ist damit gleichzeitig 5 Jahre vorbestraft.

In Flensburg werden für ihn dann in der Verkehrssünderkartei 7 Punkte eingetragen, welche vor Ablauf von 5 Jahren nicht zu löschen sind.

Aber damit nicht genug der Unannehmlichkeiten.
Wer nun glaubt, dass der Schaden beim Unfallgegner, zum Beispiel in Höhe von 2.000 € von der Haftpflichtversicherung übernommen wird, irrt. Die Haftpflichtversicherung ist von ihrer Leistung frei bis zu einem Betrag zwischen 2.500 und 5.000 €. Der Unfallflüchtige hat nämlich gegen § 7 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gegen seine Aufklärungspflicht im Falle eines Unfalles grob fahrlässig, in der Regel jedoch vorsätzlich, verstoßen. Den Schaden des Unfallgegners hat der Unfallflüchtige daher selbst zu tragen.

Der Unfallflüchtige vereitelt nämlich alle notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und zum Umfang des Schadens, wenn er sich nach einem Unfall, den er noch dazu selbst verursacht hat, aus dem Staub macht.

Selbstverständlich hat derjenige auch keinen Erfolg, seinen Schaden bei seiner Kasko-Versicherung geltend zu machen, denn diese beruft sich ebenfalls gemäß § 7 AKB auf die Verletzung der Aufklärungspflicht und zahlt keinen Pfennig.

Mein Tipp, wenn Sie einen Unfall verursacht haben und Sie sind tatsächlich im Zeitdruck, es kommt keiner oder meldet sich niemand, dann wählen Sie einfach den Polizeinotruf 110 und schildern den Unfall, wie es dazu gekommen ist und wer der Unfallgegner ist. Die Polizei wird sich dann mit Ihnen weiterhin in Verbindung setzen. Sie sind damit Ihrer Verpflichtung aus dem § 142 StGB nachgekommen und haben die beschriebenen nachteiligen Folgen nicht zu erwarten.

Ganz wichtig für diejenigen, welche glauben, sie haben tatsächlich keinen Unfall verursacht, ist beim plötzlichen Eintreffen der Polizei auf dem Grundstück, in der Wohnung, dass   k e i n e   Aussage gemacht wird, insbesondere auch nicht dazu, ob Sie den PKW geführt haben. Sie haben das Recht der Aussageverweigerung. Nur so hat ein im Verkehrsstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt die besten Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.