Veröffentlichungen von Wolfgang König


Arbeitsvertrag und Vertragsstrafe

Was ist eine Vertragsstrafe? Wie der Name schon sagt, wer einen Vertrag nicht einhält wird bestraft. Die Vertragsstrafe ist so genannter pauschalierter Schadensersatz, welcher von demjenigen, der den Vertrag bricht und damit nicht einhält, als festgeschriebener Betrag zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat im vergangenen Jahr wiederholt die Zulässigkeit von Vertragsstrafenregelungen auch in arbeitsrechtlichen Formularverträgen grundsätzlich anerkannt.

Der Arbeitgeber kann sich dadurch vor Schäden, die ihm entstehen, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei ihm erst gar nicht antritt oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig fristlos kündigt, schützen. Eine übliche Regelung im Arbeitsvertrag kann danach zum Beispiel lauten: „Der Arbeitnehmer zahlt an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe, wenn er die Arbeit rechtswidrig und schuldhaft nicht aufnimmt oder das Vertragsverhältnis vertragswidrig beendet. Die Vertragsstrafe beträgt ein monatliches Bruttogehalt.“

Für den Arbeitgeber bedeutet eine Vertragsstrafenvereinbarung, dass er zumindest ihm entstehende Unkosten und zusätzliche Aufwendungen, z. B. für die Ersatzbeschaffung eines Arbeitnehmers oder die durch andere Arbeitnehmer zusätzlich zu leistenden Überstunden, zumindest in Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes des Arbeitnehmers, entschädigt wird. Der Vorteil einer Vertragsstrafenvereinbarung besteht im Wesentlichen darin, dass ein tatsächlicher Schaden, welcher dem Arbeitgeber durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers entstanden ist, nicht nachgewiesen werden braucht. Der Schadensersatz steht fest, er beträgt stets ein monatliches Bruttogehalt des vertragsbrüchig gewordenen Arbeitnehmers.

Was bedeutet nun die Vertragsstrafenvereinbarung für den Arbeitnehmer? Können Sie sich als Arbeitnehmer der Vertragsstrafenvereinbarung entziehen? Im Prinzip ja, Sie müssen nur nicht den Arbeitsvertrag unterschreiben. Allerdings muss auch an dieser Stelle deutlich gesagt werden, dass für einen gewissenhaften und pflichtbewussten Arbeitnehmer die Vertragsstrafenregelung kein Problem darstellt.

Mein Tipp, wenn Sie tatsächlich kurzfristig Ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgeben wollen, weil Sie einen für Sie besseren – entweder von der Bezahlung oder vom Inhalt her – gefunden haben, dann haben Sie den Mut und sprechen mit Ihrem Arbeitgeber darüber, dass Sie z. B. in zwei Wochen die Firma verlassen werden aus diesen und jenen Gründen. Dies kann Ihren Arbeitgeber dann gegebenenfalls dazu bewegen, die Vertragsstrafe nicht zur Anwendung zu bringen oder diese auf einen Teilbetrag zu reduzieren.


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