Veröffentlichungen von Wolfgang König
Arbeitnehmer kommen mitunter zum Anwalt mit einer Kündigung nur deshalb, weil sie diese während der Krankheit oder im Erholungsurlaub erhalten haben. Sie glauben, während der Krankheit dürfe der Arbeitgeber nicht kündigen. Von einem Bekannten haben sie diese Auffassung auch noch bestätigt bekommen.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann man sich jedoch durch Krankheit nicht einer Kündigung entziehen. Die Kündigung kann grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Ort erfolgen. Das heißt, eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie während der Krankheit oder während des Erholungsurlaubes des Arbeitnehmers erklärt wurde.
Selbst die persönliche Übergabe der Kündigung an einen Arbeitnehmer während eines stationären Klinikaufenthaltes am Krankenbett ist zulässig. Sie verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist damit auch keine „ungehörige“ Kündigung, welche zur Unwirksamkeit führen würde. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm vor einigen Jahren entschieden.
In diesem entschiedenen Fall hätte die Kündigung durchaus auch an Familienangehörige übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden können.
Eine Kündigung darf nur nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die Kündigung am Tage eines schweren Arbeitsunfalls im Krankenhaus zustellen lässt, ist dies zur Unzeit, ebenso wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung auf der Intensivstation oder am Heiligen Abend in der Kirche übergeben wird. Nicht zu beanstanden ist hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung an Sonn- und Feiertagen wie zu Weihnachten oder Neujahr.
Die immer wieder anzutreffende Rechtsprechung, dass insbesondere während der Krankheit nicht gekündigt werden könne, rührt sicherlich noch aus DDR-Zeiten her. Hier war im Arbeitsgesetzbuch im § 58 d ein besonderer Kündigungsschutz geregelt: „Der Betrieb darf Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht fristgemäß kündigen.“. Nach dieser gesetzlichen Regelung durfte auch während des Erholungsurlaubes nicht fristgemäß gekündigt werden. Das Arbeitsgesetzbuch der DDR galt mindestens 25 Jahre, nach welchem während der Krankheit und des Erholungsurlaubes nicht gekündigt werden durfte.
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