Veröffentlichungen von Wolfgang König


Drogen im Straßenverkehr - Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
In § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist festgehalten, dass derjenige ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt.

Eine solche Wirkung liegt nach § 24 a StVG stets dann vor, wenn ein berauschendes Mittel eingenommen wurde und dieses in seiner Konzentration im Blut des Kraftfahrzeugführers nachgewiesen wird. In der Anlage zum § 24 a sind beispielhaft die Drogen Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain sowie Amphitamine aufgeführt.

Während bei der Blutalkoholkonzentration im § 24 a StVG der Grenzwert von 0,5 Promille festgelegt ist, gibt es einen solchen bei Drogen nicht. Das heißt natürlich, dass bei Drogen eine 0,0-Grenze gilt.

Es müssen also nur geringste Spuren der vorgenannten Substanzen im Blut nachgewiesen werden. Wenn dies der Fall ist, dann sind die Sanktionen die gleichen wie beim Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze. Es erfolgt ein Fahrverbot und es sind 250,00 € Geldbuße nach Nr. 242.1 des Bußgeldkataloges zu zahlen.

Eine Straftat nach § 316 StGB liegt vor, wenn durch die Polizei noch drogenbedingte Ausfallerscheinungen, Fahrfehler diagnostiziert werden oder ein Verkehrsunfall verursacht wird.

Die Methoden zur Erkennbarkeit von Drogensündern haben sich in der letzten Zeit gravierend verbessert. Während früher die Polizisten bei der Jagd nach Drogensündern auf Anzeichen wie zittrige Hände, starre Pupillen, etc. angewiesen waren, gibt es heute den Drogenwischtest. Ein Teststreifen wird über die Stirn des Autofahrer gewischt. Anhand der Verfärbungen ist auf Anhieb erkennbar, ob Drogen im Spiel sind.

Bei einem positiven Test muss der Fahrer zur Blutabnahme. Die Blutanalyse im Labor liefert dann den endgültigen Beweis sowie Aufschluss über Zeitpunkt und Menge des Konsums.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.