Veröffentlichungen von Wolfgang König


Untersuchungshaft - Was ist zu tun?
Den von einem Gericht ausgestellten roten Haftbefehl sieht der Verteidiger erst dann, wenn er Einsicht in die Ermittlungsakte hatte. Zu diesem Zeitpunkt ist der Mandant jedoch bereits schon Wochen oder Monate in Untersuchungshaft.

Der Verteidiger kann in der Regel also nicht vorbeugend gegen einen Haftbefehl vorgehen und seinen Mandanten vor dem Freiheitsentzug möglicher Weise bewahren.

Der Verteidiger wird informiert, nachdem der Mandant für ihn überraschend festgenommen wurde und bei der Polizei festgehalten wird. Bis dahin können aber schon mehrere Stunden vergangen sein. Der Zeitraum von der Festnahme bis zum ersten Kontakt mit einem Verteidiger wird durch die Polizei selbstverständlich genutzt, um soviel wie möglich Informationen von dem festgenommenen Mandanten herauszubekommen.

Das Sinnen und Trachten des Festgenommenen ist darauf gerichtet freizukommen - egal wie. In dieser Zeit benehmen sich diese Menschen kopflos, die im normalen Leben Nervenstärke und Durchsetzungskraft beweisen. Sie sind bereit zu reden, weil sie glauben, sich herausreden zu können und reden sich dadurch in Wirklichkeit nur um Kopf und Kragen. Sie folgen der weit verbreiteten Haltung, dass nur der, der etwas zu verbergen hat, schweigt, währenddessen der Gutgläubige und Unschuldige redet.

Im ersten Kontakt mit dem Festgenommenen wird der Anwalt ihm zunächst eindringlich raten, keinerlei Angaben zu machen, ja auch nicht mal mehr mit irgendeinem Beamten zu reden, der sich ihm gegenüber auch freundlich zeigt.

Die Erfahrung lehrt, dass die Polizei sehr gut geschult ist und gerade aus informellen Gesprächen oder auch aus spontanen Äußerungen des Festgenommenen Erkenntnisse schöpft, die auch bei Gericht verwertbar sein können.

Keine Aussage zu machen, wird der Anwalt dem Mandanten auch bei dem Haftprüfungstermin vor einem Gericht raten. Selbst wenn dem Festgenommenen mit Untersuchungshaft gedroht wird, wird es für den Mandanten in der Regel immer besser sein, von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zumindest solange Gebrauch zu machen, bis der Anwalt Akteneinsicht hatte.

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