Veröffentlichungen von Wolfgang König


Vorläufige Festnahme - Was ist zu tun?
Bei einer vorläufigen Festnahme, ein Beschuldigter wird zum Beispiel auf frischer Tag ertappt, oder bei einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft wird der Beschuldigte zunächst bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle festgehalten.

Auf einen Hinweis der Polizei wird der Beschuldigte nun informiert, dass er einen Anwalt konsultieren kann. Oftmals wird ihm aber auch weiterhin geraten, dass er seine Situation verbessern kann, wenn er ein Geständnis ablegt.

Das Sinnen und Trachten des Festgenommenen ist darauf gerichtet freizukommen - egal wie. In dieser Zeit benehmen sich Menschen kopflos, die im normalen Leben Nervenstärke und Durchsetzungskraft beweisen. Sie sind bereit zu reden, weil sie glauben, sich herausreden zu können und reden sich dadurch in Wirklichkeit nur um Kopf und Kragen. Sie folgen der weit verbreiteten Haltung, dass nur der, der etwas zu verbergen hat, schweigt, währenddessen der Gutgläubige und Unschuldige redet.

Die Erfahrung lehrt, dass die Polizei sehr gut geschult ist und gerade aus informellen Gesprächen oder auch aus spontanen Äußerungen des Festgenommenen Erkenntnisse schöpft, die auch bei Gericht verwertbar sein können.

Es wäre demgemäß ein schwerer Fehler, wenn sich der Festgenommene dazu hinreißen lässt, in seiner Not und Angst vor dem Freiheitsentzug irgendeine Aussage zu machen, geschweige denn ein Geständnis abzulegen.

Die Zeit der Festnahme bis zur Vorführung des Beschuldigten vor den Richter ist quasi die Stunde der Polizei. Der Verteidiger wird erst informiert, nachdem der Mandant, für ihn überraschend, festgenommen wurde und bei der Polizei bereits schon mehrere Stunden festgehalten wird.

Der Zeitraum von der Festnahme bis zum ersten Kontakt mit einem Verteidiger wird durch die Polizei selbstverständlich genutzt, um so viel wie möglich Informationen von dem festgenommenen Mandanten herauszubekommen.

Im ersten Kontakt mit dem festgehaltenen Mandanten wird der Anwalt ihm zunächst eindringlich raten, keinerlei Angaben zu machen, ja auch nicht mal mehr mit irgendeinem Beamten zu reden, der sich ihm gegenüber auch freundlich zeigt.

Der Verteidiger wird versuchen, gegen eine vorläufige Festnahme oder einen Haftbefehl vorzugehen, um seinen Mandanten möglicherweise vor dem drohenden Freiheitsentzug zu bewahren.

In der Regel wird dies zunächst dadurch erfolgen, dass gegen den sog. Haftgrund, meist Fluchtgefahr, vorgegangen werden kann. Fester Wohnsitz und familiäre Bindungen erschüttern mitunter den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls.

Bezüglich des Schuldvorwurfs wird der Verteidiger seinem Mandanten auch beim Haftprüfungstermin vor einem Richter raten, von seinem Aussageverweigerungs-recht gemäß § 55 StPO zumindest solange Gebrauch zu machen, bis der Verteidiger Akteneinsicht hatte.

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