Veröffentlichungen von Wolfgang König


Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB - Mögliche Folgen
Entsprechend § 316 Strafgesetzbuch wird "wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft".

In der Regel beginnt die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB bei Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer.

Der § 316 StGB erfasst allerdings auch Fahrräder, Pferdefuhrwerke und Krankenfahrstühle, die maschinell oder elektrisch betrieben werden. Als Fahrradfahrer macht man sich mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille strafbar.

Bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille wird durch einen Kraftfahrzeugführer noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit begangen. Erst ab 0,5 Alkoholpromille droht ein Monat Fahrverbot und 250,- EUR Bußgeld.

Das Risiko, die Fahrerlaubnis für mehrere Monate einzubüßen, kann jedoch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille beginnen, nämlich dann, wenn der Fahrzeugführer Fahrfehler begeht, sogenannte Ausfallerscheinungen infolge Alkoholgenusses zeigt.

Wer zum Beispiel einen Verkehrsunfall wegen Nichtbeachten der Vorfahrt verursacht und eine Alkoholkonzentration von lediglich 0,3 Promille aufweist, muss damit rechnen, dass er gegebenenfalls von einem Gericht wegen sog. relativer Fahruntüchtigkeit ebenfalls eine Fahrerlaubnissperre von mindestens 6 Monaten bis zu einem Jahr erhält.

Die relative Fahruntüchtigkeit wird immer dann in Ansatz gebracht, wenn erste Anzeichen dafür sprechen, dass der Unfall z. B. nur wegen des Alkoholkonsums verursacht wurde. Um diese Argumentation der Staatsanwaltschaft vor Gericht zu entkräften, wird der Strafverteidiger plausibel gegenhalten müssen, dass sein Mandant den Fahrfehler auch ohne Alkoholkonsum begangen hätte.

Es soll hier auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Kraftfahrzeugführer, welche mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille ein Fahrzeug geführt haben, oder innerhalb von 10 Jahren zweimal wegen einer Alkoholproblematik auch als Bußgeldsache durch die Polizei gestellt wurden, mit einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) - bekannt als "Idiotentest" - rechnen müssen.

Nicht zuletzt sei darauf verwiesen, dass eine Verurteilung wegen einer Alkoholstraftat bedeutet, dass derjenige 5 Jahre vorbestraft ist, in Flensburg 7 Punkte erhält und dieser Eintrag in Flensburg 10 Jahre bestehen bleibt.

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