Veröffentlichungen von Wolfgang König


Verkehrsordnungswidrigkeit - Womit muss ich rechnen?
Beim Begehen einer Ordnungswidrigkeit erwartet demjenigen entweder ein Verwarnungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren. Welches der Verfahren eingeleitet wird, hängt von der Schwere des Vorwurfs ab, den man gegen Sie erhebt. So werden zum Beispiel die leichteren Geschwindigkeitsüberschreitungen nur im Verwarnungsverfahren verfolgt, die schwereren hingegen im Bußgeldverfahren.

Die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Geschwindigkeitsüber-schreitungen und Rotlichtverstöße. Die Höhe des Verwarnungsgeldes oder der Geldbuße und das gegebenenfalls zu verhängende Fahrverbot richten sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem Maß der Überschreitung. Das ergibt sich aus folgender Tabelle:

Überschreitung in km/h Regelgeldbuße in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb geschlossener Ortschaften
bis 10 15 10 nein nein
11 – 15 25 20 nein nein
16 – 20 35 30 nein nein
21 – 25 50 40 nein nein
26 – 30 60 50 nein nein
31 – 40 100 75 1 nein
41 – 50 125 100 1 1
51 – 60 175 150 2 1
61 – 70 300 275 3 2
über 70 425 375 3 3


Wer nach einem Verkehrsverstoß von den Polizeibeamten angehalten wird, sollte gegenüber der Polizei keine Äußerungen machen und auch die Geldbuße nicht sofort bezahlen; dies bedeutet immer ein Eingeständnis der Schuld.

In der Folge wird die Verwaltungsbehörde bzw. Bußgeldstelle dann einen Anhörbogen versenden. Insofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie mit diesem Anhörbogen zum Anwalt gehen. Der Anwalt wird Akteneinsicht und auch einen Registerauszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg abfordern.

Hier kann der Anwalt dann feststellen, wann zum Beispiel die letzte Eintragung im Zentralregister erfolgt ist und wann diese aus dem Zentralregister wieder entfernt wird.

Die Tilgungsfrist der Eintragung beträgt zwei Jahre. Wenn die letzte Eintragung im Jahre 2001 im November war, dann wird bei einem Verkehrsverstoß im September 2003 diese Eintragung nicht gelöscht, wenn ein Bußgeldbescheid anerkannt und die Geldbuße beispielsweise sofort bezahlt wird.

Gehen Sie aber in den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, dann wird dieser erst rechtskräftig, wenn es ggf. eine Gerichtsverhandlung gibt. Wenn diese Gerichtsverhandlung nach dem 30. November stattfindet, womit zu rechnen ist, sind zumindest die letzten Eintragungen - ein Eintrag ist ja in der Regel mit Punkten verbunden - auch die vergangenen Punkte in Wegfall geraten.

Allein schon deshalb kann es sich lohnen, gegen den Bußgeldbescheid in den Einspruch zu gehen.

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