Veröffentlichungen von Wolfgang König


Absehen von einem Fahrverbot
In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten soll bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz neben einer Geldbuße ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere eine erzieherische Funktion haben. Es ist als Warn- und Denkzettel-funktion gedacht.

Im Bußgeldkatalog sind grobe und beharrliche Verkehrsverstöße aufgelistet, welche in der Regel mit einem Fahrverbot zu ahnden sind. Wie bereits erwähnt, sind dies Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Promillesünden.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht. Diese Formulierung beinhaltet, dass es von dieser Regel auch Ausnahmen gibt. So kann gemäß § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung der Tatrichter von der Anordnung eines Fahrverbotes absehen und das Bußgeld erhöhen. Dies setzt jedoch voraus, dass durch die Verteidigung diese Ausnahmen umfassend vor dem Tatrichter begründet werden.

Ein Absehen von einem Fahrverbot kann wegen sog. Augenblickversagen mangels abstrakter Gefährdung und wegen besonderer Härten und beruflicher Nachteile in Betracht kommen.

Die Fälle des Augenblickversagens sind solche, in denen der Kfz.-Führer behauptet, er habe das Ortseingangsschild schlicht übersehen oder ein anderes Verkehrszeichen einfach nicht wahrgenommen.

Mangels abstrakter Gefährdung wurde in der Rechtsprechung auch bei geringem Verkehrsaufkommen und bei Überschreitung der Geschwindigkeit zur Nachtzeit von einem Fahrverbot abgesehen.

Zu Gunsten des Betroffenen kann der Tatrichter auch von einem Fahrverbot absehen, wenn diesem erhebliche unvermeidliche Härten durch Arbeit oder Existenzverlust treffen. Droht dem Betroffenen tatsächlich eine fristlose Kündigung, kann der Tatrichter von einem Fahrverbot absehen, wenn dies durch Dokumente, wie den Arbeitsvertrag, und Vernehmung des Arbeitgebers untermauert wird.

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