Veröffentlichungen von Wolfgang König


Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers
Nach § 630 BGB haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Dies gilt auch für Freiberufler und Geschäftsführer.

Der Anspruch besteht nach § 630 BGB nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es muss sich hierbei um ein dauerndes Dienstverhältnis gehandelt haben. Das heißt, es muss mindestens solange dauern, bis dem Arbeitgeber eine Beurteilung der fachlichen und persönlichen Qualitäten des Arbeitnehmers möglich ist. Nach einer Woche Beschäftigung ist beispielsweise noch keine Beurteilung möglich und folglich auch kein Anspruch auf ein Zeugnis gegeben.

Bei einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Schluss der gesetzlichen Kündigungsfrist.

In Ausnahmefällen, das ist immer dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers für die Erstellung eines Zeugnisses vorhanden ist, kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein sog. Zwischenzeugnis verlangt werden.

Dies wird immer dann der Fall sein, wenn durch den Arbeitgeber gekündigt wurde und durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist. Für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses kann der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, sich bei anderen Arbeitgebern zu bewerben und er benötigt hierfür ein Zwischenzeugnis.

Der Anspruch auf ein Zeugnis ist - wie bei allen Arbeitspapieren (Steuerkarte etc.) - eine sog. Holschuld. Das heißt, der Arbeitnehmer muss das Zeugnis abholen, wenn es vom Arbeitgeber bereitgehalten wird. Wird das Zeugnis wider Erwarten nicht bereitgehalten, dann hat der Arbeitgeber das Zeugnis auf seine Kosten an den Arbeitnehmer zu versenden.

Für eine entsprechende Bewerbung ist auch die Form des Zeugnisses von Bedeutung. Mit einem zerknitterten und mit Flecken versehenen Zeugnis wird eine Bewerbung scheitern.

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen und wenn es einen Firmenbogen gibt, so muss es auf diesem geschrieben und vom Arbeitgeber unterzeichnet sein.

Hinsichtlich des Zeugnisinhaltes unterscheidet man zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis.

Das einfache Zeugnis erstreckt sich nur auf Art und Dauer der Beschäftigung. Hierzu gehört die Beschreibung der Tätigkeit und besondere Leitungsbefugnisse. Als Dauer ist die Beschäftigungszeit anzugeben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Ein qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis. Es muss daher neben den Angaben des einfachen Zeugnisses auch Tatsachen und Beurteilungen zu Verhalten und Leistung enthalten.

Faktoren der Leistungen sind Fachkenntnisse, Arbeitsumfang, Güte, Tempo, Arbeitsbereitschaft, Verhandlungsgeschick.

Ein Zeugnis muss stets Leistung und Verhalten währen der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses darstellen. Es muss daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind.

So gehören einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer in seinem Verhalten und seiner Leistung nicht charakteristisch sind, nicht in das Zeugnis.

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