Veröffentlichungen von Wolfgang König


Kündigungsschutz des Arbeitnehmers
Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers als Ausprägung des grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzips beschränkt die unternehmerische Freiheit. Allerdings kann der Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigungen nur so weit gehen, dass der Arbeitnehmer vor „vermeidbaren“ Kündigungen geschützt wird. Die Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer eine einschneidende Maßnahme von existenzieller Grundbedeutung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung bzw. nach Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist.

Jede Kündigung muss, wenn sie den formellen Ansprüchen genügen will, schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Eine Kündigung kann grundsätzlich zu jederzeit und an jedem Ort erfolgen, das heißt auch während der Krankheit ist eine Kündigung möglich. Nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber zur Unzeit kündigt, d. h. er wählt einen Zeitpunkt, welcher den Arbeitnehmer ganz persönlich zu treffen vermag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall auf der Intensivstation zustellt.

Nach § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis vom Grundsatz her stets mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies trifft für die sogenannten ordentlichen Kündigungen zu.

Man unterscheidet drei Hauptgruppen: die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung.

Für die außerordentliche Kündigung, d. h. sogenannte „fristlose Entlassung“, gibt es keine Kündigungsfrist. Diese kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen. Er muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Für Kleinbetriebe, welche nicht mehr als 5 Beschäftigte haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Bei diesen Arbeitnehmern ist bei einer ordentlichen Kündigung keine Möglichkeit gegeben, dagegen vorzugehen.Das trifft jedoch nicht für die außerordentliche oder fristlose Kündigung zu. Diese kann nach Erhalt innerhalb von 3 Wochen vom Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

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