Veröffentlichungen von Wolfgang König


Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Die Arbeitslosigkeit ist in Deutschland hoch. Um so dramatischer wird es für diejenigen, welche in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und Forderungen, wie Lohnansprüche, haben oder gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen müssen. Wer seine Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend macht, ist dem Arbeitsgerichtsgesetz unterworfen. Dies ist in einigen Teilen anders geregelt als der übliche Zivilprozess.

Nach § 8 des ArbGG können die Parteien vor dem Arbeitsgericht, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber den Rechtsstreit selbst führen oder sich von Rechtsanwälten bzw. Vertretern der Gewerkschaft, aber auch von Bekannten, Freunden, Familienangehörigen vertreten lassen. Durch die Regelungen im ArbGG ist es auch möglich, dass derjenige, welcher einen Anspruch hat, offene Lohnforderung oder gegen eine Kündigung vorgeht, bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in seinem Territorium die Klage fertigen lassen kann. Allerdings im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht ist derjenige auf sich allein gestellt. Wenn dann die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist, wird das Gericht aber darauf hinweisen, dass zur Herstellung der sog. Waffengleichheit auch die ohne Anwalt erschienene Partei einen Anwalt beigeordnet bekommt, insofern sie das wünscht.

Zu beachten ist, dass im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren jede Partei ihre Kosten - in der Regel nur Anwaltskosten - selbst trägt. Das heißt, auch wenn der Prozess von einer Partei gewonnen wird, ist beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz keine Kostenerstattung durch den Unterlegenen möglich. Das Arbeitsgericht wird denjenigen, die ein geringes Einkommen haben, jedoch unter Umständen Prozesskostenhilfe gewähren, so dass trotzdem ein arbeitsrechtlicher Anspruch durchsetzbar ist und nicht deshalb scheitert, weil das Einkommen der Partei zu gering ist.

Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien. Ein Arbeitsgerichtsverfahren ist aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes § 9 ArbGG kurzfristig durch den vorsitzenden Arbeitsrichter anzusetzen. In der Regel hat die klagende Partei nach Einreichen der Klage, spätestens nach 3 Wochen, einen Verhandlungstermin beim zuständigen Arbeitsgericht.

Scheitert die Güteverhandlung, d. h. eine gütliche Einigung und Beendigung des Rechtsstreits kommt nicht zustande, so wird durch den Vorsitzenden ein sog. Kammertermin angesetzt. Dieser Termin erfolgt etwa zwei Monate später. Das Gericht ist dann mit dem früheren Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, die jeweils aus dem Lager der Arbeitgeber und aus dem der Arbeitnehmer kommen.

Scheitert auch der Kammertermin in Bezug auf eine gütliche und einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits wird das Gericht ein Urteil sprechen. Gegen dieses Urteil ist dann die Berufung möglich. Das Landesarbeitsgericht Potsdam ist für unseren Bereich dann die zweite Instanz und wird erneut über den Rechtsstreit entscheiden.

Vor dem Landesarbeitsgericht sind nur Rechtsanwälte und Vertreter der Gewerkschaft zugelassen.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts besteht die Möglichkeit, mit einer Revision, welche beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt einzulegen ist, vorzugehen. Wobei die Revision nur eingeschränkt möglich ist, das Landesarbeitsgericht prüft zunächst, ob die Revision zugelassen wird und im Weiteren dann das Bundesarbeitsgericht. Es werden nur solche Fälle beim Bundesarbeitsgericht verhandelt, welche grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung des ganzen Landes haben.

Alle übrigen mehrfach entschiedenen Rechtsfälle werden durch das Bundesarbeitsgericht als Revision nicht zugelassen.

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