Veröffentlichungen von Alexander Winzer


Wissenswertes zur neuen Rechtsanwaltsvergütung

Bereits seit einem halben Jahr gilt nun schon das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG), welches die alte Gebührenordnung (BRAGO) ablöst. Das RVG wurde von den Medien zum Teil mit großem Aufsehen angekündigt. Viele haben dies jedoch kaum wahrgenommen, obwohl es einige wichtige Neuerungen mit sich bringt. Besonders erwähnenswert ist, dass man nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach dem RVG nicht mehr automatisch die vollen Rechtsanwaltskosten vom Schuldner fordern kann.


Verlangen Sie z.B. über einen Rechtsanwalt eine Forderung von € 2.000,- so entstehen Ihnen bei einer durchschnittlichen Anwaltsgebühr durch dessen außergerichtliche Tätigkeit Kosten von ca. € 225,-. Muss diese Forderung später eingeklagt werden, entstehen hierdurch weitere Anwaltskosten. Diese gerichtlichen Kosten sind im Falle des Erfolges der Klage zwar vollständig vom Schuldner zu ersetzen. Allerdings werden die außergerichtlichen Kosten – hier die € 225 - anders als früher nicht mehr vollständig angerechnet, sondern nur noch knapp zur Hälfte. Sie müssten in unserem Beispiel daher etwa € 125,- selbst zahlen, obwohl Sie gewonnen haben. Kommt es gar nicht erst zur Klage besteht sogar die Gefahr, dass sie die oben genannten € 225,- vollständig zu zahlen hätten. Allerdings lässt sich diese Finanzierungslücke bei richtigem Vorgehen vermeiden:


Voraussetzung hierfür ist, dass man diese Kosten vom Schuldner ersetzt verlangen kann, was unter dem Gesichtspunkt des sog. Verzugsschadens möglich ist. Um diesen geltend zu machen, muss sich der Schuldner in dem Zeitpunkt, in welchem Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, in Verzug befinden. Dazu bedarf es einer Mahnung (§ 286 Abs.1 S.1 BGB), aus der eindeutig hervorgeht, dass Sie die geschuldete Leistung (Zahlung) ohne Kompromisse fordern. Eine Drohung mit weiteren Folgen, wie etwa der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder die Nennung von Gesetzesnormen sind dabei nicht erforderlich. Ebenso wenig wie die Nennung eines Zahlungstermins, wenngleich sich eine angemessene Fristsetzung immer empfiehlt. Damit ist sichergestellt, dass man nach fruchtlosem Ablauf zum Rechtsanwalt gehen und die Kosten hierfür nahezu immer ersetzt verlangen kann.

Allerdings müssen Sie auch dafür Sorge tragen, dass sich der Zugang der Mahnung notfalls auch beweisen lässt. Diese sollte daher zumindest per Einschreiben, besser noch mit Rückschein, versendet oder unter Zeugen übergeben werden.


Jetzt kann der beauftragte Rechtsanwalt auch die angefallenen außergerichtlichen Gebühren vollständig vom Schuldner fordern.

Abschließend sollte man sich daher folgende Devise merken:
Erst mahnen, dann zum Rechtsanwalt!

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