Veröffentlichungen von Katja Winzer


Zwangsvollstreckung ohne Grenzen

Den viel beschworenen Vorteilen eines einheitlichen europäischen Wirtschaftraumes stehen manchmal auch scheinbar unüberwindbare Hürden gegenüber. Wer im EU-Ausland Geschäfte macht, stößt gelegentlich wegen der noch immer recht unterschiedlichen Rechtssysteme unverhofft an Grenzen. Zwar existieren in den meisten europäischen Staaten effiziente Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Beabsichtigt jedoch z.B. ein deutscher Unternehmer in das Vermögen seines niederländischen Geschäftspartners zu vollstrecken, musste er bisher ein zeit- und kostenintensives Vollstreckbarerklärungsverfahren (sog. Exequaturverfahren) durchlaufen. Auf diese Weise konnte der Schuldner in dem Wissen um die lange Prozedur den ersten Vollstreckungsversuch verschleppen und sich beispielsweise in die Insolvenz retten.

Das soll sich mit der neuen EG-Vollstreckungstitel-Verordnung ändern. Mit Ausnahme von Dänemark wird diese in den Mitgliedstaaten der europäischen Union ab dem 21.Oktober 2005 in Kraft treten. Der Gläubiger kann sich dann den Vollstreckungstitel von einem Gericht in seinem Land auf einem vereinheitlichten Formblatt als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen. In den meisten Fällen erübrigt sich dann auch eine Übersetzung des Titels in die Landessprache des säumigen Schuldners.

Wermutstropfen der neuen Verordnung ist, dass von ihr derzeit nur Entscheidungen über Geldforderungen erfasst werden, die nicht bestritten oder anerkannt wurden. Damit unterfallen der neuen Regelung lediglich Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und Prozessvergleiche. Auch die Urkunden der Notare und Jugendämter gehören dazu, so dass dadurch möglicherweise auch die Unterhaltsvollstreckung im europäischen Ausland vereinfacht wird. Nicht erfasst von der Neuregelung werden die gewöhnlichen streitigen Endurteile.

Es bleibt zu hoffen, dass durch die neue Verordnung die Zahlungsmoral von Schuldnern im europäischen Auslands verbessert wird und damit gleichzeitig auch die Liquidität von kleineren und mittleren Betrieben mit grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr gestärkt wird.


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