Veröffentlichungen von Katja Winzer


Neuregelungen beim Arbeitslosengeld II
Am 1. Oktober ist das Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Kraft getreten. Durch die darin geschaffenen höheren Hinzuverdienstgrenzen soll der Anreiz für die Aufnahme einer Arbeit erhöht werden.

Der Bezugspunkt für den Freibetrag ist künftig das Brutto- und nicht wie bisher das Nettoeinkommen.

Die bisherigen Absetzbeträge für die Werbungskostenpauschale i.H.v. € 15,33, die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen i.H.v. € 30,00, Kosten für die Riester-Rente, Kfz-Versicherungen, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten u.s.w. werden durch einen pauschalen Grundfreibetrag in Höhe von € 100,00 ersetzt.

Bei einem Minijob ( bis € 400,00 brutto) wird im Gegensatz zu vorher allerdings auch dann nur die Pauschale von € 100,00 für die vorgenannten Ausgaben als Freibetrag in Abzug gebracht, wenn die realen Ausgaben höher sind. Erst ab € 401,00 brutto können höhere Ausgaben geltend gemacht werden.

Vorteile hat die neue Regelung für Minijobber im Wesentlichen also nur dann, wenn man seine Versicherungen kündigt, keine Altersvorsorge betreibt und möglichst keine Werbungskosten hat. Denn liegen die Kosten über € 100,00 ist man durch die Einführung des pauschalen Grundfreibetrages schlechter gestellt als vorher.

Von dem Betrag, der diesen pauschalen Grundfreibetrag von € 100,00 übersteigt, bleiben 20% der Differenz zu einem Bruttoeinkommen bis € 800,00 anrechnungsfrei, d.h. maximal € 140,00 (20 % von € 700,00). Weitere 10% bleiben von einem Bruttoeinkommen zwischen € 800,00 und € 1.200,00 unberücksichtigt. Für alle Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern gilt der 10prozentige Freibetrag bis € 1.500,00.

Die Kilometerpauschale wird von € 0,06 auf € 0,20 je Entfernungskilometer erhöht. Ist dem Hilfeempfänger die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und ist diese zugleich wesentlich billiger, werden bei Nutzung eines PKW nur die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt. Allerdings gelten die Fahrtkosten – wie bereits oben dargestellt – bis zum einem Bruttoverdienst von € 400,00 als durch den pauschalen Grundfreibetrag mit abgegolten. Die Erhöhung der Kilometerpauschale wird daher erst für Hilfeempfänger ab € 401,00 Bruttoverdienst interessant.

Nach den Neuregelungen werden künftig die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet wird, und das Kindergeld für volljährige Kinder, soweit dieses an ein nicht mehr im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird, bei der Berechnung des ALG II nicht mehr als Einkommen berücksichtigt:
Darüber hinaus werden Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von unter 15jährigen Kindern soweit sie € 100,00 monatlich nicht übersteigen nicht auf das ALG II angerechnet.

Schließlich enthält die Verordnung auch eine Neuregelung bezüglich einmaliger Einnahmen wie zum Beispiel Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld. Diese werden künftig auf einen angemessenen Zeitraum, d.h. bei jährlich wiederkehrenden Einnahmen auf zwölf Monate aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraumes monatlich angerechnet. Sie führen also nicht mehr zum Wegfall des Leistungsanspruchs innerhalb des Bezugsmonats und dem daraus folgenden Entfall des Krankenversicherungsschutzes.

Zu beachten ist, dass die Neuregelung nur für Neuanträge und Fortzahlungsanträge ab dem 01.10.2005 gilt. Sie findet keine Anwendung auf Bewilligungszeiträume, die vor dem diesem Datum beginnen, es sei denn, eine Erwerbstätigkeit wird innerhalb dieses Zeitraumes neu aufgenommen.

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