Veröffentlichungen von Katja Winzer


Musizieren in Mietshäusern
Für das Musizieren in einer Mietswohnung gelten nicht die wohlklingenden Gesetze der Musik, sondern der trockene Buchstabe des bürgerlichen Gesetzbuches. Denn für den Gesetzgeber ist Musik hauptsächlich Lärm.

Oberstes Gebot ist daher die Einhaltung der Ruhezeiten. Nachts von 22 bis 7 Uhr und in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr haben die Nachbarn ein Recht auf Ruhe. Zulässig ist darüber hinaus, daß im Mietvertrag das Musizieren zeitlich eingeschränkt wird. Jedoch ist eine Klausel, nach der das Musizieren generell untersagt wird, unzulässig. Denn jeder hat das Recht, in seiner Wohnung zu musizieren - das gehört zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Bei der Bestimmung der täglich zulässigen Übungszeit sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort wie Alter der Nachbarn, Schallschutz des Gebäudes und die Art des Musizierens zu berücksichtigen. In der Regel darf zwei Stunden am Tag Musik gemacht werden, egal welche Stilrichtung man bevorzugt. Musizieren mehrere zusammen so wird eine Begrenzung auf 1 bis 11/2 Sunden Übungszeit als zulässig angesehen.

Bei besonders geräuschintensiven Instrumenten wie z.B. dem Schlagzeug ist eine weitere Reduzierung auf ca. 1 Stunde tägliches Musizieren geboten. Manche Gerichte halten das Schlagzeugspielen im Mietshaus sogar für generell unzulässig.

Schwieriger wird es, wenn der Mieter Berufsmusiker ist. Eine professionelle Musikausübung kann unter Umständen nicht mehr als "vertragsgemäßer Gebrauch" der Mietsache angesehen werden. Andererseits gibt es Entscheidungen, in denen weitergehende Übungszeiten für Berufsmusiker zuerkannt wurden.

Wer Nerven und Ohren seiner Nachbarn schützen will, der kann auch zu ein paar einfachen Lärmschutzmöglichkeiten greifen: Teppiche, Gardinen und Möbel schlucken viel Schall, der dementsprechend nicht im Haus verteilt wird. Auch ein Bücherregal tut da gute Dienste. Und fürs Klavier gibt es für gerade mal 10 Euro Schallschutzfüße aus Kunststoff.

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