Veröffentlichungen von Alexander Winzer


Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008
Zum 1. Januar 2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft. Damit wurden viele und so auch die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes geändert.

Kindesunterhalt
Mit der nun vorliegenden Reform des Unterhaltsrechts wurde ein Mindestunterhalt eingeführt. Das staatliche Kindergeld von 154 Euro wird ab sofort immer hälftig auf den Unterhalt angerechnet. Unter Abzug dieses hälftigen Kindergeldbetrages beträgt der Mindestunterhalt zukünftig in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 202 Euro, in der zweiten (6 bis 11 Jahre) 245 Euro und in der dritten (12 bis 17 Jahre) 288 Euro.
Im Vergleich zu den bislang gültigen Sätzen entspricht dies einem Anstieg
von 25 Euro für die erste, 17 Euro für die zweite und 19 Euro für die dritte Altersstufe pro Monat. Gleichzeitig wurde jedoch auch der notwendige
Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten von ehemals 820 auf 900 Euro angehoben.
Der Anstieg des Unterhaltes ist daher relativ zu betrachten, weil gerade bei geringen Einkünften und mehreren unterhaltsberechtigten Kindern eher als bisher eine so genannte Mangelfallberechnung durchzuführen ist. Dabei wird geprüft, wie viel Unterhalt der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung
des neuen Selbstbehaltes maximal zahlen kann.

Volljährigenunterhalt
Befindet sich ein Kind bereits in der Ausbildung, sind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) auf den Unterhalt anzurechnen. Dabei kann die Ausbildungsvergütung um einen pauschalen Ausbildungsaufwand (Fahrtkosten, Berufsbekleidung etc.) reduziert werden. Dieser wurde geringfügig um 5 Euro
auf nunmehr 90 Euro pro Monat angehoben. Der Grundbedarf beträgt nach der neuen Unterhaltsrechtsreform für nicht mehr im Elternhaus lebende, aber in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder statt bisher 590 jetzt neu 640 Euro.
Der Unterhaltsverpflichtete hat neuerdings aber auch einen erhöhten Selbstbehalt in Höhe von 1100 Euro pro Monat. Das bedeutet natürlich, dass bei geringen Einkünften der Eltern für Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder noch weniger als bisher bleiben wird. Ist der Unterhaltsverpflichtete minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so werden die volljährigen
Kinder leer ausgehen, da zunächst die minderjährigen Kinder mit Unterhalt bedient werden müssen.

Ehegattenunterhalt
Nach der vorliegenden Unterhaltsrechtsreform ist ein bedürftiger Ehegatte zunächst stärker als bisher verpflichtet, für sein eigenes Auskommen selbst zu sorgen. Auch hier wurde der Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten erhöht – 1000 statt bisher 915 Euro.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsverpflichteten eine
Kilometerpauschale von 0,25 Euro / km für die Fahrt zur Arbeit vom Einkommen abziehen können. Mit der Kilometerpauschale wird selbstverständlich der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten oftmals gerade bei längeren Fahrstrecken schnell erreicht und mitunter sogar erheblich unterschritten. Dies führt dazu, dass Unterhaltszahlungen allein wegen der Abzugsbeträge für die Kilometerpauschale entfallen können. Bei besonders bedürftigen (minderjährigen) Kindern ist es aber möglich, den Unterhaltsschuldner zu einem Umzug anzuhalten oder die Pauschale zu kürzen.

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