Veröffentlichungen von Alexander Winzer


Änderungen im Vaterschaftsrecht
Bereits am 13. Februar 2007 wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 421/05) zur Verwertbarkeit heimlich eingeholter genetischer Vaterschaftsgutachten verkündet. Geklagt hatte ein Vater, der ein solches Gutachten zur Begründung einer Vaterschaftsanfechtungsklage verwenden wollte.
Die Familiengerichte hatten das bis hin zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Eine erfolgreiche gerichtliche Vaterschaftsanfechtung führt dazu, dass die Rechte und Pflichten des Vaters gegenüber dem Kind nicht mehr bestehen. So muss der Schein-Vater z.B. keinen Unterhalt mehr zahlen. Für den Fall seines Todes bestehen auch keine erbrechtlichen Ansprüche mehr.

Eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung kommt häufig erst dann in Betracht, wenn sich die Eltern getrennt haben. Die Mutter oder das Jugendamt fordern dann in der Regel Unterhalt für das Kind vom Vater.

Kann der vermeintliche Vater den Mehrverkehr der Mutter im Gerichtsverfahren nicht durch Zeugen oder anderweitig beweisen, benötigt er ein genetisches Gutachten. Für ein solches Gutachten ist heute in der Regel eine Speichelprobe des Kindes erforderlich. Wenn die Mutter allerdings ihre Zustimmung zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens verweigert, sehen die Erfolgschancen derzeit sehr schlecht aus. Dann kann man zwar gegenüber dem Gericht behaupten, nicht der Vater zu sein. Ohne den Beweis eines genetischen Gutachtens reicht dies jedoch in der Regel nicht aus.

Die Vaterschaft kann man innerhalb von 2 Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen; jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer Entscheidung klar gemacht, dass die 2-Jahres-Frist in sehr vielen Fällen sofort mit der Geburt beginnen kann. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der vermeintliche Vater eine neue Beziehung eingeht, die Frau kurz darauf schwanger wird und er Kenntnis hatte, dass diese unmittelbar vor dem Kennenlernen noch mit dem Vorgänger geschlechtlich verkehrt haben könnte.

Diese Entscheidung führt dazu, dass in solchen Fällen zwingend innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft endgültig geklärt sein muss. Das Urteil und seine folgen sind damit einer bis dahin harmonisch verlaufenden Beziehung mit Sicherheit nicht gerade dienlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2007 die Rechte der Väter insoweit gestärkt, als es den Gesetzgeber verpflichtet hat, ein Verfahren zur Feststellung der Abstammung neu einzuführen. Dieses neue gerichtliche Verfahren wird zukünftig sehr häufig einer Vaterschaftsanfechtungsklage vorangehen. Das künftige Abstammungsverfahren, welches lediglich dazu dient, auf Antrag des Vaters ein Gutachten offiziell durch Gerichtsbeschluss zu erzwingen, wird aber aller voraussicht nicht die 2-Jahres-Frist für die Vaterschaftsanfechtung neu in Gang setzen. Es kann sie nach dem Gesetzesentwurf allenfalls unterbrechen, sofern sie noch nicht abgelaufen war.
Hat also ein Vater Zweifel an seiner Vaterschaft, so muss er dieses Problem auch zukünftig so schnell wie möglich innerhalb der 2-Jahres-Frist klären.

Der Bundestag wurde durch das Verfassungsgericht beauftragt, ein entsprechendes Gesetz bis spätestens 30. März 2008 zu verabschieden. Tritt dieses in Kraft, sind die Rechte des Vaters bzgl. einer Vaterschaftsanfechtung deutlich verbessert.

Bis dahin sollten jedoch Väter, welche an Ihrer Vaterschaft berechtigte Zweifel hegen, unbedingt anwaltlichen Rat zur Vorgehensweise für die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage einholen.

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