Veröffentlichungen von Alexander Winzer


Neues Unterhaltsrecht geplant

In der zweiten Jahreshälfte 2007 ist nun mit einer Änderung des Unterhaltsrechts zu rechnen. Die wichtigsten Neuerungen sollen an dieser Stelle vorgestellt werden.

Beim Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Eheleute hat sich nicht viel geändert.

Nach der Scheidung jedoch trifft jeden Ehegatten zukünftig die Verpflichtung, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Dies ist im Entwurf des neuen § 1569 S. 1 BGB jetzt ausdrücklich geregelt. Da das von der Rechtsprechung bereits jetzt in Teilen so gesehen wurde, ist anzunehmen, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung demnächst eher als bisher von den Gerichten vermutet wird. Wer nicht den Nachweis erbringt, sich ausreichend um Arbeit bemüht zu haben, dem werden so genannte fiktive Einkünfte zugerechnet.

Neu ist, dass der bedürftige Ehegatte ausdrücklich verpflichtet wird, zur Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (Kinderkrippe, Kindergarten) in Anspruch zu nehmen. Auch dies dürfte künftig zu höheren fiktiven Einkünften des bedürftigen Ehegatten führen, weil in vielen Bundesländern ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht.

Als wesentlich hat der Gesetzgeber ferner den Umstand angesehen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde deshalb als Ausschlussgrund in den Gesetzesentwurf neu aufgenommen. Das heißt, wer in einer Lebensgemeinschaft lebt, bekommt keinen Unterhalt.

Neu ist auch, dass die minderjährigen unverheirateten Kinder und solche die sich in der allgemeinen Schulausbildung bis zum 21. Lebensjahr befinden und bei den Eltern leben stets vorgehen sollen. Der geschiedene Ehegatte wäre damit nicht mehr privilegiert. Stehen zum Beispiel dem Ehemann nur € 400,00 zur Zahlung zur Verfügung und können Ehefrau und Kind jeweils € 300,00 verlangen, dann wird bislang etwa anteilmäßig geteilt. Beide erhalten € 200,00. Nach neuem Recht bekäme das Kind die vollen € 300,00. Die Ehefrau müsste sich mit den restlichen € 100,00 begnügen.

Vereinbarungen über den Unterhalt vor einer rechtskräftigen Ehescheidung bedürfen in Zukunft der notariellen Beurkundung. Eine nur handschriftliche Vereinbarung wäre dann unwirksam; selbst wenn sie von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wurde.

Beim Unterhalt minderjähriger oder diesen gleichgestellter Kinder ist erwähnenswert, dass das Kindergeld zukünftig stets zur Hälfte und nicht wie bisher nur anteilig anzurechnen ist, soweit nur der Mindestunterhalt gezahlt wurde. Allerdings sollen sich die Unterhaltsbeträge bundesweit nach dem Kinderfreibetrag des Einkommenssteuergesetzes richten. Die bisherige Regelbetragsverordnung wird es nicht mehr geben.

Zumindest im Osten werden die Beträge daher zum Teil erheblich angehoben, so dass die hälftige Kindergeldanrechnung nur den unterhaltspflichtigen Altbundesbürgern etwas bringt. Bei volljährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern soll das Kindergeld voll angerechnet werden. Der darüber bislang häufig bestehende Streit wird sich damit endgültig erledigen.


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