Veröffentlichungen von Alexander Winzer


Gewährleistungsrecht – Warten Sie nicht zu lange!

Bereits im Januar 2002 wurde mit dem so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Verbrauchsgüterkauf in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Ein solcher liegt vor, wenn es sich beim Verkäufer um eine Person handelt, die den konkreten Verkauf in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt. Also immer dann, wenn ein Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatperson geschlossen wird.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wurde die Verjährungszeit für die Sachmängelrechte des Käufers (auch als Garantieansprüche bezeichnet) bei neuen Sachen auf 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen auf mindestens 1 Jahr verlängert. Als gefährliche Falle entpuppt sich dabei aber immer, wenn der Käufer auf diese langen Zeiträume vertraut und zu lange wartet, bevor er rechtliche und notfalls gerichtliche Schritte gegen den Verkäufer einleitet.

Dazu muss man wissen, dass die Sachmängelrechte wegen der Fassung des Gesetzes nur dann erfolgreich durchgesetzt werden können, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des so genannten Gefahrüberganges vorlag. Dieser fällt fast immer mit der Übergabe des Kaufgegenstandes vom Verkäufer auf den Käufer zusammen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss also zunächst einmal der Käufer beweisen, dass die Sache schon von Anfang an einen Fehler hatte. Das ist aber äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Und je länger man sich dem Ende der jeweiligen Frist nähert, desto komplizierter wird der Nachweis.
Häufig muss hierzu dann ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden, was erhebliche Kosten nach sich zieht. Die Kosten für diesen muss nämlich zunächst der Käufer vorschießen und bleibt bei einem Verlust des Rechtsstreits vollständig auf diesen sitzen. In solchen Fällen erweist sich eine Rechtsschutzversicherung als überaus nützlich. Dieser Falle kann man aber entgehen, wenn man nicht zu lange wartet.

Zeigt sich nämlich der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem oben näher beschriebenen Gefahrübergang und man leitet binnen dieser Frist gerichtliche Schritte ein, gilt zu Gunsten des Käufers gemäß § 476 BGB eine Umkehr der Beweislast. Dann hat der Verkäufer zu beweisen, dass der verkaufte Gegenstand bei der Übergabe mangelfrei war. Da ihm dies selten gelingen wird sind die Chancen, einen Rechtsstreit innerhalb der ersten 6 Monate nach Erhalt der Ware zu gewinnen, wesentlich besser.

Dies gilt zum einen für die Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer neuen Sache. Zum anderen aber auch für die vollständige Auflösung des Vertrages durch Rücktritt, nach einem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch oder wenn der Verkäufer eine Nachbesserung endgültig und ernsthaft verweigert.
Zu langes Verhandeln mit dem Verkäufer und das Warten auf dessen Reaktion mag zwar ehrenwert sein, birgt aber letztlich die Gefahr von Rechtsverlusten in sich.

Fazit: Bei Mängeln am Kaufgegenstand vor Ablauf eines halben Jahres früh reagieren und sicherheitshalber einen Rechtsanwalt hinzuziehen.


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