Veröffentlichungen von Alexander Winzer


Wichtiges zum Testament

Wollen Sie sicher gehen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in die „richtigen Hände“ kommt, sollten Sie bereits zu Lebzeiten Überlegungen hierzu anstellen. Haben Sie dies nicht getan, tritt nicht selten der Fall ein, dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Personen zum Zuge kommen, denen Sie Ihr Vermögen eigentlich gar nicht überlassen wollten. Unter Umständen gehen Personen, die Ihnen besonders nahe standen, im Gegenteil sogar leer aus.

Es stellt sich damit häufig die Frage, ob man ein Testament errichten sollte und falls ja, was es enthalten muss. Um diese Frage klären zu können, sind zunächst Überlegungen notwendig, wer im Falle der gesetzlichen Erbfolge überhaupt zum Erben bestimmt ist.

Nach deutschem Recht erben grundsätzlich nur Verwandte. Dies sind nach dem bereits 1896 begründeten Bürgerlichen Gesetzbuch die Kinder und Kindeskinder, teilweise auch Adoptivkinder, die Eltern sowie (Ur)Großeltern und jeweils deren Abkömmlinge. Zwar sind die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner nicht verwandt in diesem Sinne. Ihnen steht aber ein eigenes Erbrecht zu. Gleichfalls nicht verwandt sind angeheiratete Personen und Stiefkinder. Mangels eigenem Recht sind diese im Gegensatz zu den Ehegatten aber nicht erbberechtigt. Zu beachten ist schließlich noch, dass die potentiellen Erben unterschiedliche Rangfolgen haben können, woraus sich wiederum unterschiedliche Quoten am Erbanteil ergeben können.

Die Errichtung eines Testamentes macht bereits dann Sinn, wenn bei diesen Überlegungen herausgekommen ist, dass Personen etwas erben, denen Sie letztlich nichts vererben wollten. Soll z.B. der überlebende Ehegatte allein erben und es existieren gemeinsame Kinder, dann müssen Sie bereits ein Testament errichten, weil sonst bei Ihrem Tode die Kinder ebenfalls erbberechtigt wären. Insbesondere in dieser Konstellation kommt die Errichtung eines gemeinsamen Testaments der Ehegatten in Betracht, in welchem sich diese gegenseitig als Erben einsetzen, das sog. Berliner Testament.

Zu beachten ist aber, dass den gesetzlichen Erben, die durch ein Testament enterbt worden sind, nach deutschem Recht der sog. Pflichtteil gesetzlich zusteht. Dieses Pflichtteilsrecht besteht in einem Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Insbesondere beim Berliner Testament gibt es jedoch Formulierungen (Strafklauseln), welche die Motivation der Kinder zur Inanspruchnahme des hinterbliebenen Ehegatten wegen des Pflichtteils verringert.

Schließlich müssen Sie bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes darauf achten, dass es vollständig von Hand geschrieben und mit dem Zunamen unterschrieben wird. Diese Vorschrift ist einzuhalten. Eine fehlende Unterschrift führt zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments und zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, was Sie mit der Errichtung eines Testaments aber gerade verhindern wollten. Die Unterschrift auch mit dem Vornamen ist nicht erforderlich. Ebenso wie die Angabe von Ort und Datum. Es empfiehlt sich dennoch dies zu tun, weil alle Unklarheiten hinsichtlich der Person und der Zeit der Testamentserrichtung zur Unwirksamkeit führen könnten, mit der soeben geschilderten Folge.


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